Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins lautet: „Förderverein e.V. Dietrich-Bonhoeffer-Schule Bayreuth-Weidenberg“,

2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Bayreuth, Bodenseering 59, 95445 Bayreuth.

3. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth unter der Registernummer VR 1246 eingetragen.

4. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit wird jedes Jahr von der Mitgliederversammlung beschlossen. Kommt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung der Zahlungspflicht nicht nach, so kann er durch Vorstandsbeschluss als Mitglied vom Verein ausgeschlossen werden.

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.)

§ 2 Vereinszweck

Vereinszweck ist

  1. die individuelle Begleitung, Förderung und Betreuung von Förderschülern während und nach der Schulzeit.
  2. die Stärkung der Kontakte zu den Angehörigen der Förderschüler.
  3. die Durchführung von Informationsveranstaltungen.
  4. die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen, städtischen Stellen und Einrichtungen der Stadt Bayreuth, des Landkreises Bayreuth sowie dem Bezirk Oberfranken und freien Trägern der Jugendhilfe.
  5.  Hilfe für Förderschüler bei der Suche nach einem Ausbildungs- und Arbeitsplatz.
  6. Hilfe und Beratung von Förderschülern z.B. Schuldnerberatung, bei Ehe- und Partnerschaftsprobleme, Beratung bei gesundheitlichen und medizinischen Problemen, Freizeitgestaltung.

Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder, oder Dritte erfolgt nicht. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch überhöhte und/oder ungerechtfertigte Vergütungen begünstigt werden. Die Festlegung regelmäßiger wiederkehrender Vergütungen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

3. Sofern nicht anders vorher schriftlich festgelegt, erfolgt beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

4. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im in § 3 Ziffer 1 gegebenen Rahmen erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein behält sich vor selbst Mitglied eines übergeordneten Verbandes oder Vereins zu werden, sowie es eine weitgehende Übereinstimmung mit den Zielen des Vereins gibt.

§ 5 Mitglieder des Vereins

1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen

2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft, unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen. Der Tod bewirkt sofortige Beendigung der Mitgliedschaft.

4. Verstößt ein Mitglied gegen Vereinsinteressen oder-ziele, so kann es mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief schriftlich bekanntzugeben.

5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (Poststempel) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

A der Vorstand

B die Mitgliederversammlung

A der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

3. Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils alleine befugt, den Verein nach außen rechtswirksam zu vertreten. Die Übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

5. Die Vorstandssitzungen sind von einem Vorsitzenden schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Die Frist beginnt mit Absendung des Einladungsschreibens (Poststempel). In den Vorstandsitzungen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu den Vorstandsitzungen sind alle Vorstandsmitglieder zu laden. Vorstandssitzungen sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

6. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Berater hinzuziehen.

7. Einmalige Ausgaben die vom Vereinszweck gedeckt sind und einen Betrag von € 1.000 nicht übersteigen können vom Vorstand ohne Einberufung der Mitgliederversammlung wirksam entschieden werden. Ausgenommen sind Ausgaben, die durch sachgebundene Spenden gedeckt sind.


B Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder des Vereins mit je einer Stimme an.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres, einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Die Frist beginnt mit .Absendung des Einladungsschreibens (Poststempel).

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

6. Der Mitgliederversammlung obliegen die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahreskassenbericht, die Entlastung und die Wahl des Vorstands, sowie die Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder.

7. Beschlussfassungen sind mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit und die Auflösung des Vereins mit Vierfünftelmehrheit der erschienenen Mitglieder durchzuführen.

8. Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich im Protokoll niederzulegen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 7 Wahlen

1. Die Vorstandswahlen sind alle 2 Jahre durchzuführen. Bei mehr als einem Bewerber ist die Vorstandswahl mittels Stimmzettel durchzuführen. Auf Antrag ist die Wahl auch bei nur einem Bewerber mittels Stimmzettel vorzunehmen.

2. Der Revisor wird durch Akklamation gewählt.

3. Wahlberechtigt und wählbar ist jedes volljährige Mitglied des Vereins. Gewählt ist wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, fällt dabei keine Entscheidung, so entscheidet das Los.


§ 8 Revisoren

1. Es wird ein Revisor von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Revisor gehört nicht dem Vorstand an.

2. Dem Revisor obliegt die jährliche und unvermutete Prüfung der Geschäftsführung durch den Vorstand und der Kasse. Er ist nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

3. Der Revisor schlägt in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters vor. Anderenfalls hat er etwa einer Entlastung des Vorstandes und/oder des Schatzmeisters entgegenstehenden Gründe darzulegen.

§ 9 Auflösung des Vereins und Verwendung des Restvermögens

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Vierfünftelmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Sofern keine Liquidatoren bestellt werden, sind der Vorstand die vertretungsberechtigten Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Vertust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Dietrich-Bonhoeffer-Schule,
Privates Sonderpädagogisches Förderzentrum mit Außenstelle Weidenberg Bodenseering 59, 95445 Bayreuth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2013 in Kraft und ersetzt vollständig die Vorgängersatzung vom 01.01.1999.

 

 

Jürgen Schwuchow                                  Michaela Hatzold

  1. Vorsitzender                                      Schriftführer

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